ABRECHNUNG ÜBER EINE HEILMITTELVERORDNUNG

Zulassung nach §124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer der Ernährungstherapie 

Die Ambulante Ernährungstherapie ist seit dem 1. Januar 2018 verordnungsfähig. Dies gilt nur für folgende Patienten: 

  • seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen (z.B. Galaktosämie, PKU) 
  • Mukoviszidose (Cystische Fibrose) 

Die Therapie ist an den Patienten ebenso wie an die relevanten Bezugspersonen adressiert. 

Wer darf verordnen?

Die Verordnung erfolgt grundsätzlich durch einen Vertragsarzt, der auf die Behandlung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert. In Ausnahmefällen kann eine Folgeverordnung auch von nicht-spezialisierten Vertragsärzten in Abstimmung mit dem Spezialisten ausgestellt werden, z.B. wenn ein Patient allein wegen einer Folgeverordnung einen Spezialisten aufsuchen müsste. Voraussetzung dafür ist, dass die vorhergehende Verordnung nicht länger als 12 Monate zurückliegt. 

Vordruckerläuterungen zu Muster 13 zum 01.01.2021 

„Muster 13:  Heilmittelverordnung  Maßnahmen der Physiotherapie, Podologischen Therapie, Stimm‐, Sprech‐, Sprach‐  und Schlucktherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie  

Kosten

Die Ernährungstherapie wird in der Regel als Einzeltherapie verordnet. Verordnet werden Behandlungseinheiten à 30 Minuten. Die Verordnungsmenge ist lediglich durch den 12-Wochen-Bedarf pro Verordnung begrenzt. Die Festlegung der Frequenz und Häufigkeit pro Tag erfolgt symptom- und bedarfsorientiert durch den Therapeuten und in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt. 

Kosten der Ernährungstherapie, Eigenbeteiligung (wenn Gebührenpflichtig): 

Für Heilmittel beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der gesamten Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung.